Allgemeine Verkaufsbedingungen

I.  Allgemeine Bedingungen

 

1. Allgemeine Bedingungen

Sämtliche Vereinbarungen und Verkäufe – insbesondere, soweit sie diese Bedingungen abändern – bedürfen unserer schriftlichen Anerkennung. Die Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten uns nicht. Abweichungen in seiner Gegenbestätigung sind nur dann gültig, wenn sie ausdrücklich von uns anerkannt sind, andernfalls unterwirft sich der Käufer durch Abnahme der Ware unseren Verkaufsbedingungen.

 

2. Angebot und Abschluss

Unsere Angebote sind freibleibend. ‚Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten für die Auslegung der handelsüblichen Vertragsformeln die Terms und Incoterms der neuesten Ausgabe, sowie die Usancen und Klassifizierungen des Metallhandels.

 

3. Preise

Die Preise verstehen sich ab Lager oder ab Werk. Ist eine andere Vereinbarung getroffen, so werden eventuelle Frachtverrechnungen auf der von den zuständigen Frachtvereinigungen vorgeschriebenen Basis vorgenommen. In jedem Fall hat der Käufer die Fracht vorzulegen. Ist Frankolieferung vereinbart, so vergüten wir nur die normalen Frachtsätze. Aufschläge für Stückgut, Eilgut, Anschluss- und Zwischenfrachten, Versicherungsgebühren und sonstige Nebenkosten gehen zu lasten des Käufers. Bundes-, Staats- und sonstige Abgaben, die bei der Preisfestsetzung noch nicht berücksichtigt werden konnten, die aber die Lieferung unmittelbar oder mittelbar verteuern, gehen zu Lasten des Käufers, soweit nicht durch Gesetze etwas anderes bestimmt ist. Falls seitens unserer Lieferer am Tage der Lieferung ein anderer, für uns bindender Marktpreis gilt, finden für diesen Auftrag die entsprechenden neuen Preise Anwendung. Die Änderungsklausel gilt auch bei vereinbarten Frankopreisen, wenn bis zur Erledigung des Auftrages andere Faktoren unserer Kalkulation Änderungen erfahren, also Frachten, wozu auch Hoch- oder Niederwasserzuschläge bei Versand auf dem Wasserweg zählen.

 

 

4. Zahlungsbedingungen

Sämtliche Zahlungen sind nach Vereinbarung zu leisten

  • 10 Tage nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto, oder
  • 30 Tage nach Rechnungsdatum netto Kasse.

 

Die Zahlung unserer Rechnungen hat, sofern andere Vereinbarungen nicht getroffen sind, sofort bei Warenlieferung ab Lager oder Werk zu erfolgen. Ein Skontoabzug ist nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Bei befristeten Zahlungsbedingungen gilt für die Fälligkeit der Rechnung das Versanddatum ab Lager bzw. Werk. Schecks gelten stets vorbehaltlich des Eingangs. Sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Bei Zahlungsverzug berechnen wir die für ungedeckte Kredite jeweils gültigen Geldbeschaffungskosten. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die uns nach dem jeweiligen Abschluss bekannt werden und die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zufolge. Sie berechtigen uns außerdem, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlungen auszuführen sowie nach angemessener Nachfrist vom Abschluss zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen Beanstandungen irgendwelcher Art, insbesondere wegen verspäteter Erfüllung sowie Aufrechnung, ist ausgeschlossen. Bei verspäteter Rechnungserteilung  ist der Kunde verpflichtet, eine Skontozahlung in ungefährer Höhe des Rechnungsbetrages zu leisten.

 

5. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden, unser Eigentum (Vorbehaltsware). Ist der Auftraggeber Vollkaufmann gilt das vorbehaltene Eigentum auch zur Sicherung unserer Saldoforderungen bei laufender Rechnung.

Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen uns nicht gehörenden Waren durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der hergestellten Ware im Verhältnis des Rechnungswertes unserer verarbeiteten Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte aller anderen bei der Herstellung verwendeten Waren zu. Wird unsere Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt dadurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Auftraggebers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des Verrechnungswertes unserer Vorbehaltsware auf uns übergeht, und dass der Auftraggeber diese Güter für uns unentgeltlich verwahrt.

Die aus der Verarbeitung oder durch die Verbindung oder Vermischung entstandenen Sachen sind Vorbehaltswaren im Sinne dieser Bedingungen. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsverbindungen, und solange er nicht in Verzug ist, veräußern oder verarbeiten. Er ist zu Weiterveräußerung nur dann ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung nebst Nebenrechten in dem sich aus den folgenden Absätzen ergebenden Umfang an uns übergeht. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt.

Der Weiterveräußerung steht der Einbau in Grundstücke oder Baulichkeiten oder die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung sonstiger Werk- oder Werklieferungsverträge durch den Auftraggeber gleich. Die Forderung des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nebst allen Nebenrechten werden bereits jetzt – und zwar gleich, ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird - in voller Höhe an uns abgetreten.

Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren veräußert, wird die Forderung nur in Höhe unseres Rechnungsbetrages an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung oder Vermischung oder Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren veräußert, erfolgt die Abtretung nur in Höhe unseres Miteigentumsanteiles an der veräußerten Sache oder den veräußerten Bestand. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag im gleichen Umfang im Voraus an uns abgetreten, wie es in den vorstehenden Abschnitten für die Forderung aus der Weiterveräußerung bestimmt ist. Der Auftraggeber ist zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung bis auf Widerruf und solange er uns gegenüber nicht in Verzug gerät, berechtigt. Zur Abtretung der Forderung – einschließlich des Forderungsverkaufes an Banken – ist der Verkäufer nicht berechtigt, es sei denn, er erlangt endgültig den vollen Gegenwert der Forderung. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, oder wenn uns Umstände bekannt werden, die nach pflichtgemäßen Ermessen geeignet sind, seine Kreditwürdigkeit zu beeinträchtigen, oder verstößt der Auftraggeber gegen die ihm sonst obliegenden Verpflichtungen, so sind wir berechtigt:

  1. die Ermächtigung zur Veräußerung oder Be-/Verarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und zum Einzug der uns abgetretenen Forderung zu widerrufen;
  2. die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne dass dem Auftraggeber gegen diesen Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, und ohne dass wir hierdurch vom Vertrag zurücktreten;
  3. die Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen, und die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderung nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 30 %, geben wir auf Verlangen Sicherheit in entsprechender Höhe nach unserer Wahl frei.

 

II.  Ausführung der Lieferungen

 

  1. Lieferzeit

Lieferzeitvereinbarungen bleiben uns für jeden einzelnen Auftrag vorbehalten. Die von uns angegebenen Lieferzeiten gelten für umgehende Bestellungen und sind annähernd unverbindlich. Verzugsstrafen oder Schadensersatzansprüche bei etwaiger Überschreitung der von uns genannten Termine sind ausgeschlossen. Falls wir in Verzug geraten, muss der Käufer uns eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Frist darf er vom Abschluss insoweit zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht geliefert ist. Der Käufer darf Teillieferungen nicht zurückweisen. Bei Lieferverweigerungen unserer Vorlieferanten sind auch wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

  1. Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt sind die Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei, ob sie bei uns selbst oder bei dem Unterlieferanten auftreten.

 

  1. Gütevorschriften

Gütevorschriften sowie Prüfung und Besichtigung der Ware bedürfen besonderer Vereinbarungen bei Kaufabschluss. Mit Verlassen des Lieferwerkes bzw. der Lagerstelle gilt die Ware hinsichtlich äußerer und innerer Beschaffenheit als bedingungsmäßig geliefert und endgültig übernommen ohne Rücksicht darauf, ob eine Abnahme und Besichtigung stattgefunden hat.

 

  1. Lieferung und Gefahrenübergang

 

Mit dem Verlassen des Lagers oder Werkes geht die Gefahr auf den Käufer über. Versandweg, Forderungs- und Schutzmittel, die ebenso wie gedeckte Wagen besonders berechnet werden, sind unserer Wahl unter Ausschluss jeder Haftung überlassen.

Versandfertig gemeldetes Material muss sofort bezogen werden. Wir sind andernfalls ohne weiteres berechtigt, es zu berechnen auf Kosten und Gefahr des Käufers, nach eigenem Ermessen zu lagern und als geliefert zu berechnen.

 

  1. Maß, Güten und Gewichte

Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach DIN für Stahl und Eisen oder der sonst geltenden Übung zulässig. Für die Berechnung und Bezahlung unserer Lieferungen sind nur die von uns oder dem Lieferwerk festgestellten Maße und Gewichte maßgebend.

 

  1. Mängelrüge

Mängelrügen hat der Käufer innerhalb drei Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu erheben. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch 3 Monate nach Empfang zu rügen. Wir behalten uns vor, entweder einwandfreie Ersatzlieferung vorzunehmen oder in geeigneten Fällen den Minderwert gutzuschreiben. Andere Ansprüche sind ausgeschlossen. Bei Entdeckung der Mängel ist bis zur Klärung der Verhältnisse die Bearbeitung oder sonstige Weiterverwendung des Materials sofort einzustellen oder Ersatzansprüche sind ausgeschlossen. Der Mängelanspruch verjährt 24 Monate nach Zurückweisung der Mängelrüge durch uns.

 

  1. Ausfuhr

Export nicht ausdrücklich zur Ausfuhr verkaufter Ware durch den Käufer oder seinen Abnehmer hat eine Nachberechnung von 30 % des Kaufpreises als Vertragsstrafe zur Folge. Ware die wir zur unmittelbaren Ausfuhr verkaufen, muss vom Werk nach dem von uns aufgegebenen Bestimmungsland gehen, sie darf ohne unsere Genehmigung nicht nach einem anderen Land ausgeführt werden und auch nicht wieder in die Bundesrepublik und die deutschen Freihafengebiete zurückgeführt werden. Wir haben das Recht, den Nachweis über den Verbleib der Ware in der von uns gewünschten Form zu verlangen.

 

III.  Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus den Lieferungsverträgen sich ergebenen Rechte und Pflichten sind –sowohl für uns als auch für den Käufer– Emsdetten.

 

Stand: 03/2013

 

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